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| Hinweis |
Der Gastaufnahmevertrag(Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) in AuszügenDer Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. Das gilt auch für telefonische Reservierungen!Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgschlossen ist. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtung mit Frühstück 20% des Übernachtungspreises, bzw. 30% bei Halbpension sowie 40% bei Vollpension. Der Vemieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den wie oben errechneten Betrag zu bezahlen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Waldsee. Um unnötige Härten zu vermeiden, empfehlen wir dringend den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung. Falls Sie die entsprechenden Unterlagen noch nicht von uns erhalten haben, informieren Sie uns bitte. Gerne lassen wir Ihnen diese auf dem Postweg zukommen. |